Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW
Bewilligung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 (1) GO NRW bzw. § 85 (1) GO NRW durch den Stadtkämmerer Der Kämmerer hat die in den Listen aufgeführten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen...
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